AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HAVI Solutions GmbH & Co. KG

  1. Allgemeines
    Allen Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen der HAVI Solutions GmbH & Co. KG liegen ausschließlich diese Bestimmungen zugrunde. Sie werden mit Vertragsabschluß, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung, als verbindlich anerkannt. Etwaige widersprechende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten als ausdrücklich ausgeschlossen. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    Angaben und Preislisten sind stets freibleibend und unverbindlich.
    Aufträge werden mit der schriftlichen Auftragsannahme seitens der HAVI Solutions GmbH & Co. KG oder der Annahme der jeweiligen Lieferung oder Leistung gültig.
  3. Preise
    Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen ( Tagespreis ) berechnet.
  4. Zahlung
    (1) Die geltende Zahlungsvereinbarung richtet sich nach den weiteren Vertragsunterlagen bzw. nach dem jeweiligen Angebot, welches dem Auftrag zugrunde liegt. Bei Folgeaufträgen ohne separat ausgewiesene Zahlungsbedingung gilt die jeweils letzte vereinbarte Zahlungsbedingung fort.
    (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.A. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sollte trotz wiederholter Mahnung keine Zahlung erfolgen behalten wir uns das Recht vor weitere Lieferungen und Leistungen bis zur entgültigen Zahlung einzustellen. Der HAVI Solutions GmbH & Co. KG bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis eines höheren, vom Kunden verursachten und von diesem zu ersetzenden Schaden zu erbringen. Bei Zahlungsverzug trägt der Kunde das Risiko des zufälligen Untergangs der Produkte.
    (3) Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach schriftlicher Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Die Laufzeit der Wechsel darf 3 Monate nicht überschreiten.
    (4) Sofern eine vereinbarte Zahlungsbedingung einen Skontoabzug unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, wird dieser nur gewährt, wenn nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen unbeglichen sind.
    (5) Der Anspruch auf die Geltendmachung von Folgeschäden, die im Zahlungsverzug des Kunden begründet sind bleibt unberührt.
  5. Eigentumsvorbehalt
    (1) Die gelieferten Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
    (2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
    (3) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Kunde verpflichtet sich die mit den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragten Institutionen und Organe auf den Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten hinzuweisen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns gegenüber zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
    (4) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
    (5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
    (6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    (7) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
    (8) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden und Abhandenkommen versichern zu lassen.
    (9) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutpflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir teilen dies dem Kunden ausdrücklich mit.
    (10) Ferner gilt als vereinbart, daß bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der gelieferten, von uns konvertierten Daten erlischt.
  6. Programmierarbeiten
    Ist nach dem Kundenauftrag ein Programm zu entwickeln, verpflichtet sich der Kunde, uns die Aufgabenstellung schriftlich mit allen Einzelheiten vor Beginn der Arbeiten zu übergeben und uns die Testdaten spätestens vor Abschluß der Programmentwicklungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Der Umfang dieser Testdaten muß es ermöglichen, die Vollständigkeit der entwickelten Programme und die Richtigkeit aller Programmzweige zu testen und zu überprüfen. Der Kunde bestätigt unverzüglich, nachdem ihm die Testergebnisse mitgeteilt sind, schriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Testergebnisse des jeweiligen Programms. Der Vertrag über die eigentliche Datenverarbeitung beginnt, sofern nicht ein späterer Vertragsbeginn vereinbart wird, am Tag des Eingangs der vorgenannten Bestätigung bei uns und erstreckt sich demnach über die vereinbarte Vertragsdauer.
  7. Gewährleistung für Konvertierungstätigkeiten und Hardware
    (1) Sofern die gelieferte Ware zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an uns zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
    (2) Bei einem endgültigen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Kunden ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung zu. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen vorliegt.
    (3) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
    Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, zum Beispiel an Datensätzen und wegen Nichtverwendbarkeit während der Reparaturarbeiten.
    Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung unsererseits die Hardware selbst ändert oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn der Kunde weißt durch einen Probelauf nach, daß die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Statt einer Verweigerung der Nachbesserung und Gewährleistung können wir in einem solchen Fall auch Leistungserschwerung und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn sie trotz einer solchen Änderung tätig wird.
    Unsere Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde Hardware mit anderer als der freigegebenen Umgebung und anderes als das freigegebene Zubehör einsetzt. Die Entlastungsmöglichkeit nach dem vorstehenden Absatz gilt sinngemäß auch hier.
    Technische Änderungen, die dem technischen Fortschritt und der allgemeinen Verbesserung des Produktes dienen oder den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
    Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige seitens des Kunden, daß kein Gewährleistungsfall vorliegt, stellen wir dem Kunden die Kosten zu den jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung. Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
  8. Untersuchungs- und Rügepflicht
    (1) Die Feststellung von Mängeln muß uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
    (2) Der Kunde wird die gelieferten Produkte einschließlich der Unterlagen, wie beispielsweise Protokolle, innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung untersuchen. Insbesondere auch im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und der Protokolle sowie der Lesbarkeit der Datenträger in dem vereinbarten Ziel-Computersystem.
    (3) Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen uns innerhalb weiterer 10 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs auf dem der Lieferung beiliegenden Formular gemeldet werden. Die Mängelrüge muß eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
    (4) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, wie insbesondere der Abgleich der konvertierten Daten mit den Ursprungsdaten, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
    (5) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt unsere Leistung bzw. Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  9. Gewährleistung für Programme
    Für Programme und Programmteile, die für den Kunden individuell entwickelt werden, gilt die vereinbarte Programmspezifikation und Abnahmeprozedur. Unterbleibt diese Spezifikation und Prozedur, so bemühen wir uns nach besten Wissen und Gewissen, das Programm im Sinne des Kunden zu entwickeln und/oder anzupassen. Änderungswünsche des Kunden werden, soweit dies nach dem Stand der Technik überhaupt möglich ist, in angemessener Zeit und gegen gesonderte Berechnung berücksichtigt. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auf Wunsch durchgeführte Änderungen an den Programmen zu Fehlern im Ablauf an anderen Stellen der Programme führen können.
    Dokumentationen zu individuell erstellten Softwareprogrammen werden ohne besonderen Auftrag des Kunden nicht geliefert. Bei Standardprogrammen kann eine gelieferte Dokumentation im Einzelfall von dem tatsächlichen Programm geringfügig abweichen, wenn das Programm zwischenzeitlich weiterentwickelt worden ist. Bei Standardprogrammen mit Sonderwünschen wird die zusätzliche Dokumentation grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch gegen Aufpreis geliefert.
    Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung unsererseits die Software selbst ändert oder ändern läßt, es sei denn, der Kunde weist durch seinen Probelauf nach, daß die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Statt einer Verweigerung der Nachbesserung und Gewährleistung können wir in diesem Fall auch Leistungserschwerung und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn sie trotz der Änderung tätig wird. Diese Einschränkung gilt nicht für von uns freigegebene Schnittstellen.
  10. Gewährleistungsfristen
    Die Gewährleistung beginnt mit Abnahme (siehe § 16 Abs. 4 Satz 2) der erbrachten Lieferung bzw. Leistung und ist auf 12 Monate begrenzt. Im Falle der Nachbesserung beginnt eine erneute Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach Abnahme der Nachbesserung. Dieses gilt auch für die Abnahme selbstständiger Teilleistungen.
  11. Nutzungsrechte
    Durch die Zahlung des Auftragwertes für die aufgeführten Programme erhält der Kunde das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung entsprechend dem auf dem/den Lizenzschein/en definierten Umfang. Dies gilt nur für von uns entwickelte und angepaßte Programme und für Programme, die von uns vermittelt oder gehandelt werden.
    Wir und/oder Dritte haben Schutzrechte an diesen Programmen. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir die entsprechenden Nutzungsrechte.
    Sofern für vermittelte oder gehandelte Programme und Programmteile andere Nutzungsrechte gelten, die auch für uns verbindlich sind, so gelten diese als vereinbart.
  12. Haftung
    (1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir bis max. EURO 500.000,-. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf die vereinbarte Vergütung sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Datenkonvertierung typischerweise gerechnet werden muß.
    (2) Im übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.
    (3) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die oben genannte Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen.
    (4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre.
    (5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
    (6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
    (7) Für vom Kunden gelieferte defekte Datenträger oder beschädigte (korrupte) Quelldaten haften wir nicht. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, den Kunden schriftlich auf die von ihm gelieferten fehlerhaften Datenträger und Quelldaten hinzuweisen.
    (8) Der gesetzlich Anspruch auf Ersatzvornahme, Erstattung und Schadensersatz kommt erst nach fehlschlagen von zwei Nacherfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsversuchen oder bei Ablehnung einer Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung in Betracht.
    (9) Eine Haftung für Sachmängel an Produkten oder Leistungen Dritter, die im Rahmen vereinbarter Projekt eingesetzt oder geliefert werden, wird ausgeschlossen.
    (10) Für unmittelbare und mittelbare Schäden durch die Verletzung von vorvertraglichen Sorgfaltspflichten haftet HAVI nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Regelungen der Absätze (1) bis (9) finden entsprechend Anwendung.
  13. Höhere Gewalt
    Können durch Einwirkung höherer Gewalt z.B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrung, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsmäßig erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit.
    Die Vertragsparteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.
  14. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
    Sind Gegenansprüche des Kunden von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Kunde mit seinen Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen aufrechnen, bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch uns bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Kunde wegen seiner Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern , sie zurückhalten oder mit ihnen aufrechnen
  15. Geltung der DIN – Normen
    (1) Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.
    (2) Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluß, aber vor der Fertigstellung der Datenkonvertierung geändert, sind wir im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen. Wesentliche Änderungen der Konvertierarbeiten, sowie umfangreiche Strukturänderungen müssen wir nicht vornehmen, soweit dies nur durch einen nicht unerheblichen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand zu erreichen ist.
  16. Abnahme
    (1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung durch die Erstellung eines Abnahmeprotokolls.
    (2) Sofern der Kunde vor Abschluß der Konvertierungsarbeiten Medien mit konvertierten Test- oder Echtdaten erhält, wird er diese entsprechend der Bestimmung „Untersuchungs- und Rügepflicht“ untersuchen und gegebenenfalls rügen. Haben die konvertierten Daten und gelieferten Medien die Tests des Kunden bestanden, ist dieser verpflichtet, uns hierüber eine schriftliche Abnahmeerklärung hinsichtlich der Lesbarkeit der Medien in dem vereinbarten Ziel-Computersystem sowie der Ordnungsgemäßheit der gelieferten Datenstruktur abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.
    (3) Nach Erhalt der Gesamtleistung (Medien mit konvertierten Daten) wird der Kunde durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften sowie die Lesbarkeit der gelieferten Medien und konvertierten Daten überprüfen. Hat unsere Gesamtleistung die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.
    (4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Bei Nichtsendung der Abnahmeerklärung innerhalb von vier Wochen nach Leistung gilt der Auftrag bzw. das Teilprojekt als abgenommen.
  17. Geheimhaltungs- und Obhutpflicht
    Der Kunde wird alle Informationen, Daten und Schriftstücke vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und von uns verwendete Methoden und Verfahren betreffen; es sei denn, daß wir einer Veröffentlichung oder Bekanntgabe Dritter ex ante zugestimmt haben.
    Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen Regelungen der vertragsgegenständlichen Länder sind jeweils zu berücksichtigen. Alle Mitarbeiter haben eine Datenschutzerklärung gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz unterzeichnet.
  18. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne der obigen Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt sie die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist notfalls durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht.
  19. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
    (1) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
    (2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg.
    (3) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Sitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Kunden.
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